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§ 22 Kindergartenjahr
(1) Das Kindergartenjahr beginnt mit Beginn des Schuljahres (§ 2 des NÖ Schulzeitgesetzes 1978, LGBl. 5015) und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Kindergartenferien entsprechen den Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978.
(2) Der Kindergarten ist in der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien jedenfalls geschlossen zu halten. Für die übrige Zeit der Kindergartenferien hat der Kindergartenerhalter im Einvernehmen mit der Landesregierung entsprechend den Personalressourcen und der Anzahl der zu betreuenden Kinder bis Ende Februar festzulegen, welcher Kindergarten und welche Kindergartengruppen offen halten. § 18 Abs. 8 gilt mit der Maßgabe, dass die Bedarfserhebung bis 15. Februar vorzunehmen ist. Bei der Berechnung des Bedarfes sind nur Kindergartenkinder zu berücksichtigen, die vor Beginn der Kindergartenferien im Kindergarten aufgenommen waren.
(3) Die Kindergartenerhalter können vereinbaren, dass die Kinder aus dem Einzugsbereich eines Kindergartens im Einzugsbereich eines anderen Kindergartens untergebracht werden können. Ebenso dürfen Kinder einer Kindergartengruppe einer anderen Kindergartengruppe zugeteilt werden.
(4) Während der Öffnungszeiten des Kindergartens in den Kindergartenferien ist auch am Vormittag Erziehungs- und Betreuungszeit anzubieten.
Erläuterungen zum Abs. 1
Erläuterungen zum Abs. 2-4
Verrechnung
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